AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der Firma UP! Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Feinklettern in Hanerau-Hademarschen (im Folgenden: Veranstalter) und seinen Gästen (im Folgenden: Teilnehmern). Der Veranstalter bedient sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten so genannter Gehilfen. Dies sind „Sicherheitstrainer", „Fachkundige für Hochseilgärten", „Teamtrainer", „Animateure" und weiteres Personal (im Folgenden: Personal).
Die Feinklettern-Erlebniswelt (im Folgenden: Anlage) besteht aus zwei voneinander räumlich getrennten
Bereichen. Dem Abenteuer-Park und dem Team-Park, mit unterschiedlichen Schwerpunkten und Angeboten.
Im Abenteuer-Park können alle Kletter-Parcours in Eigenverantwortlichkeit der Teilnehmer bewältigt werden.
Für Gäste, die nicht in der Lage sind, in dem gebotenen Rahmen die Parcours eigenverantwortlich zu durchklettern,
besteht die Möglichkeit durch einen „Persönlichen Begleiter" betreut zu werden. Ein „Persönlicher Begleiter" muss
im Vorfeld reserviert werden.
Die Preise für diese Zusatzleistungen können der jeweils aktuellen Preisliste entnommen werden.
Im Team-Park steht dagegen das gemeinsame Lösen von Aufgaben in der Gruppe und entsprechender
Zusammenarbeit im Vordergrund.
Hier ist eine Voranmeldung nötig.
Unter Leitung von pädagogisch geschulten Trainern sorgen die Teilnehmer dieser Gruppenveranstaltungen gemeinsam für Ihre Sicherheit.
Die einzelnen Übungen des Team-Parks können nur von einer Gruppe zur Zeit genutzt werden.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen gelten sämtlich für beide Bereiche, dem
Abenteuer- und dem Team-Park, soweit nicht anders geregelt.
Vor Betreten der Anlage muss jeder Teilnehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam durchlesen.
Mit den Angaben zu seiner Person und seiner Unterschrift bestätigt der Teilnehmer, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und diese verstanden hat und erklärt sich mit diesen einverstanden.
2. Anmeldung
Während der Öffnungszeiten ist für das Klettern im Abenteuer-Park grundsätzlich keine Voranmeldung nötig.
Für Gruppen ab zehn Personen besteht die Möglichkeit auch für den Abenteuer-Park zu reservieren.
Diese Reservierung sichert den Einlass bei großem Besucherandrang.
Gleiches gilt für alle spezielle Programme (z.B. Kindergeburtstage) für die zusätzliches Personal benötigt wird. Der Einlass kann aus Gründen der Sicherheit jedoch nicht unbegrenzt erfolgen.
Sind die Kapazitäten des Abenteuer-Parks ausgeschöpft, kann es zu Wartezeiten kommen.
Gegebenenfalls müssen einzelne Gäste abgewiesen werden.
Telefonisch (Tel.-Nr.: 0163 63 63 775) besteht die Möglichkeit sich über die aktuelle Besuchersituation zu informieren.
Der Teambereich kann in jedem Fall nur nach Voranmeldung und Buchung genutzt werden.
Eine Voranmeldung kann persönlich, telefonisch (Tel.-Nr.: 0163 63 63 775) oder schriftlich über die email-Adresse
info@feinklettern.de getätigt werden.
Eine Reservierung/ Anmeldung ist erst mit der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters wirksam. Die Voranmeldung verfällt jedoch, wenn die Teilnehmer zum vereinbarten Termin nicht vor Ort erscheinen.
3. Zutritt
Zur eigenen Sicherheit jedes Einzelnen müssen folgende persönliche Voraussetzungen erfüllt sein:
Mindestkörpergröße: 140 cm
Mindestalter: 8 Jahre
Körpergewicht: max. 120 kg
Der Veranstalter behält sich jedoch vor, Kindern im Alter zwischen sechs und acht Jahren die Teilnahme nach Augenscheinnahme, gegebenenfalls mit Einschränkungen zu gestatten. Des Weiteren ist gesunde körperliche und geistige Verfassung sowie eine sportliche Grundfitness Voraussetzung. Jeder Teilnehmer sollte in der Lage sein, eine normale Leiter empor zu steigen.
Sollte eine der vorgenannten Anforderungen nicht erfüllt sein, ist der Besuch des Hochseilgartens ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn ein Teilnehmer an einer psychischen oder physischen Krankheit leidet, die beim Begehen des Hochseilgartens eine Gefahr für die eigene Gesundheit oder für Dritte darstellen kann.
Sollte ein Teilnehmer von den nachfolgend aufgelisteten körperlichen Beeinträchtigungen eine oder mehrere mit "ja" beantworten, ist diesbezüglich mit einem Sicherheitstrainer unverzüglich Kontakt aufzunehmen.
Der zuständige Sicherheitstrainer entscheidet dann über die Teilnahme und gegebenenfalls über die notwendigen Änderungen im Ablauf für die betreffende Person.
Art der Beeinträchtigung:
Verletzungen des Bewegungsapparats (z.B. Bänderrisse, Zerrung, ...)
Herz-Kreislauferkrankung (Blutdruck, Herzklappenfehler, Herzinfarkt, ...)
Verletzungen am Stützapparat, auch ältere (Bandscheibe, Wirbelsäule, ..)
Zeitnahe Operationen
Chronische Erkrankungen (Zuckerkrankheit, Asthma, Epilepsie, ...)
Allergie gegen Stoffe der freien Natur (Bienenstiche, Wespenstiche, ...)
Medikamenteneinnahme, die eine Teilnahme einschränkt
Infektionskrankheit in den letzten sechs Monaten
Fieber in der vergangenen Woche
Schwangerschaft
Lehnt der Veranstalter wegen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen die Teilnahme eines Einzelnen ab, so hat
der Teilnehmer kein Recht auf Durchführung der Veranstaltung.
Er erhält seinen Eintrittspreis zurück.
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Durch die Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versichert der Besucher, dass er gesund und in der Lage ist, die Anstrengungen im Rahmen der Veranstaltung ohne gesundheitliche Gefährdung zu bewältigen und dass aus ärztlicher Sicht, soweit Ihm bekannt, keine Bedenken gegen eine Teilnahme an einer klettersportlichen Aktivität mit hohem eigenverantwortlichem Sicherheitshandeln bestehen.
4. Leistungen
Den Umfang der vertraglichen Leistungen können der aktuellen Leistungsbeschreibung (Homepage:www.feinklettern.de, Prospekte, Ablaufbeschreibungen) des Veranstalters entnommen werden.
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der Schriftform.
Die aktuellen Leistungsbeschreibungen sind bindend.
Der Veranstalter behält sich jedoch das Recht vor, vor Vertragsschluss aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Leistungen zu erklären, über die der Teilnehmer vor Vertragsschluss selbstverständlich informiert wird.
Aufgrund von Einflüssen, wie beispielsweise Witterung, Ausfall von Personal oder Schäden an der Anlage ist eine
exakte Einhaltung des geplanten Verlaufs nicht immer möglich.
Die Haftung für solche Ereignisse, deren Gegebenheiten außerhalb des Einflussbereiches des Veranstalters liegen, ist ausgeschlossen.
Der Veranstalter behält sich vor, sofern zwischen Preisbestätigung und vertraglich vorgeschriebenem Beginn der
Veranstaltung mehr als vier Monate liegen, die ausgeschriebenen und bestätigten Preise nachträglich zu ändern,
soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich wird.
Der Teilnehmer wird darüber spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsdatum in Kenntnis gesetzt, danach ist eine Preiserhöhung nicht mehr zulässig.
5. Nutzungsdauer
Der bloße Aufenthalt auf dem Gelände ist zeitlich nicht begrenzt und kostenlos.
Die Kletterzeit (eigenverantwortliches Begehen der Parcours) im Abenteuer-Park, inkl. kleinerer Pausen, ist aus
Sicherheitsgründen auf vier Stunden begrenzt.
In der Kletterzeit sind auch die Zeiten für Aus- und Rückgabe der Sicherheitsausrüstung, Sicherheitseinweisung und dem Pflichttraining auf dem Übungsparcours enthalten.
Die Veranstaltungsdauer ist sowohl im Abenteuer-Park als auch im Team-Park abhängig vom jeweiligen Programm.
6. Minderjährige
Kindern unter acht Jahren ist die Begehung des Hochseilgartens nicht gestattet.
Der Veranstalter behält sich jedoch vor, Kindern im Alter zwischen sechs und acht Jahren die Teilnahme zu gestatten, wenn sie bereits in diesem Alter den Anforderungen der Anlage gerecht werden.
Diese Entscheidung ist abhängig von verschiedenen Einflussgrößen und wird nur vor Ort vom Hauptaufsichtführenden gefällt.
Kinder dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen klettern!
In Anlehnung an das SGB ist Kind, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Minderjährige unter 18 Jahren dürfen den Hochseilgarten erst betreten, nachdem die Sorgeberechtigten die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausführlich, insbesondere für den minderjährigen Teilnehmer verständlich,
mit diesem besprochen haben.
Bei Minderjährigen muss ein Sorgeberechtigter die vom Veranstalter vorbereitete Einverständniserklärung unterzeichnen.
Diese können schon vor dem Besuch im Hochseilgarten im Internet unter www.feinklettern.de herunter geladen werden.
Eine Einverständniserklärung muss immer aktuellen Datums sein.
Sie ist somit nur für einen Besuch gültig.
Der Betreuungsschlüssel für Kinder ist abhängig vom erforderlichen Betreuungsgrad, dessen die Kinder
bedürfen!
Hauptparameter sind der Entwicklungsgrad, das Verantwortungsbewusstsein, die Konzentrationfähigkeit und die
Aufnahmefähigkeit des jeweiligen Kindes.
Der nötige Betreuungsgrad lässt sich nicht zwangsläufig vom Alter des Kindes herleiten. Hier sind Eltern, Lehrer und/ oder Trainer (Im Folgenden: Organisator) in der Pflicht eine Einschätzung vorzunehmen.
Der empfohlene Betreuungsschlüssel liegt bei Kindern im Alter zwischen sechs und zehn Jahren bei zwei zu einem mitkletternden Erwachsenen.
Für Kinder im Alter zwischen elf und 14 Jahren liegt der empfohlene Betreuungsschlüssel bei fünf zu einem mitkletternden Erwachsenen.
Einige Programme beinhalten für die gesamte Veranstaltungsdauer eine Begleitung durch Personal des
Veranstalters.
Hier kann unter Umständen der Betreuungsaufwand der Organisatoren reduziert werden bzw. ganz entfallen.
Kann die nötige Betreuung nicht von den Organisatoren gestellt werden, besteht die Möglichkeit durch
„Personal Trainer" betreut zu werden.
Ein „Personal Trainer" muss im Vorfeld reserviert werden.
Die Preise für diese Zusatzleistungen können der jeweils aktuellen Preisliste entnommen werden.
7. Vertragsschluss
Der Teilnahmevertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrags.
8. Zahlungsbedingungen
Die Bezahlung des Besuchspreises erfolgt in bar direkt vor dem Besuch des Abenteuer-Parks.
Bei Buchungen im Gruppenbereich oder Buchungen im Gruppenbereich ist auch eine Rechnungsstellung des Veranstalters möglich.
Die Rechnung ist spätestens bis fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn zu begleichen.
9. Rücktritt
Für angemeldete Gruppen in beiden Bereichen gelten folgende Rücktrittsregelungen:
Der Rücktritt kann nur schriftlich erklärt werden.
Bei Stornierungen vor dem schriftlich bestätigten
Veranstaltungstermin fallen folgende Kosten von der vereinbarten Teilnahmegebühr an:
- bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei
- ab 15 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 25%
- ab zwei Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 75%
Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung.
10. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer einzelne Leistungen (z.B. vorzeitige Beendigung aus freien Stücken oder durchs Personal)
nicht in Anspruch oder ist er den Anforderungen aufgrund seiner Leistungsfähigkeit nicht gewachsen, entfällt der
Teilnahmepreis nicht, es sei denn, der Teilnehmer weist dem Veranstalter geringere oder keine Aufwendungen
nach.
Sollte sich im Rahmen der Sicherheitseinweisung und noch vor dem ersten Begehen des Übungsparcours
ergeben, dass die Begehung des Hochseilgartens für einen Teilnehmer nicht angebracht ist, erhält dieser seinen
Teilnahmepreis vollständig zurück.
Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Anmeldung mit einer Gruppe handelt.
Hier gelten die unter Ziff. 9 aufgelisteten Rücktrittsfristen.
Es empfiehlt sich daher bei Gruppenanmeldungen, schon vor dem Besuch die AGB im Internet nachzulesen..
11. Abbruch durch den Veranstalter
Wird die Begehung der Anlage durch höhere Gewalt erschwert oder gefährdet, wird die Anlage umgehend
geschlossen.
Dazu zählen beispielsweise Starkregen, Sturm, Gewitter, Hagel oder Vereisung.
Stört ein Teilnehmer trotz Abmahnung durch das Personal, nachhaltig oder verhält er sich in einem besonderen
Maße vertragswidrig, wird der Veranstalter von seiner Vertragspflicht frei.
Ein Anspruch auf Erstattung des Teilnahmepreises besteht nicht.
12. Vorsichtsmaßnahmen bei der Benutzung des Hochseilgartens
Jede Übung im Abenteuer-Park darf nur von einer Person begangen werden.
Es ist vor dem Einstieg in die Übung daher sicherzustellen, dass diese frei ist und der Vordermann diese bereits verlassen hat und sich aus der Sicherung umgehängt hat.
Auf den Plattformen dürfen sich maximal zwei Personen gleichzeitig aufhalten.
Während des Umhängens darf immer nur eine der beiden Selbstsicherungen aus dem Sicherungsseil ausgehängt werden!
Zunächst wird die erste Selbstsicherung ausgehängt und sofort in die nächste Sicherungsmöglichkeit eingehängt. Erst dann wird die zweite Selbstsicherung ausgehängt und ebenfalls in die nächste Sicherungsmöglichkeit eingehängt.
Man muss immer mindestens mit einer Selbstsicherung im Sicherungsseil eingehängt sein.
Beim Umhängen ist daher nur eine einzige Hand zu benutzen.
Wird die Begehung der Anlage durch höhere Gewalt erschwert oder gefährdet, ist der Sicherheitstrainer
berechtigt, über den Abbruch der Begehung zu entscheiden.
Da die Besucher sich in der Anlage jeweils selbst sichern, ist es außerordentlich wichtig, dass jeder konzentriert und verantwortungsvoll mit sich und den Sicherungen umgeht. Andernfalls können sehr schwere Verletzungen die Folge sein.
Der Besuch der Anlage erfolgt freiwillig und auf eigene Verantwortung.
Nach der Einweisung in die Sicherheitstechnik haben die Besucher ausreichend Zeit, die Anlage zu begehen.
Die Dauer richtet sich nach dem Eintrittsticket, das gelöst wurde. Innerhalb dieser Kletterzeit bestimmt jeder Teilnehmer selbst über Intensität, Ausmaß und Dauer seiner körperlichen Betätigung.
13. Sicherheit
Sicherheit ist im Hochseilgarten oberstes Gebot. Der Hochseilgarten ist daher nach neuesten Sicherheitsstandards errichtet worden und alle Sicherheitstrainer wurden nach neusten EU-Standards ausgebildet.
Die Begehung eines Hochseilgartens beinhaltet bei Nichtbeachtung der Sicherheits- und Benutzerregeln die Gefahr eines tödlichen Absturzes. Allen Sicherheitsregeln und insbesondere den Anweisungen der Sicherheitstrainer ist daher unbedingt Folge zu leisten.
Die Sicherheitstrainer führen zu Beginn eine Sicherheitseinweisung durch. Innerhalb dieser Unterweisung wird die Handhabung der Sicherheitsausrüstung, die der Teilnehmer gestellt bekommt, angeleitet und geübt.
Nach dieser Sicherheitseinweisung sind die Teilnehmer selbst für ihre Sicherung in der Anlage verantwortlich und durchlaufen diese unter der Aufsicht der Trainer in eigener Verantwortung. Daher muss jeder einzelne Teilnehmer an der gesamten praktischen und theoretischen Sicherheitseinweisung teilnehmen. Dies gilt auch für Teilnehmer, die schon einmal den Hochseilgarten oder einen vergleichbaren Hochseilgarten besucht haben.
14. Anweisungen der Sicherheitstrainer
Den Anweisungen der Sicherheitstrainer ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
Sollten einzelne Teilnehmer den Anweisungen der Sicherheitstrainer nicht Folge leisten, so können diese Teilnehmer mit sofortiger Wirkung ohne Erstattungsansprüche vom Besuch im Hochseilgarten ausgeschlossen werden.
Wird die Begehung des Hochseilgartens durch höhere Gewalt erschwert oder gefährdet, ist der Sicherheitstrainer berechtigt, über den Abbruch der Begehung zu entscheiden
15. Alkohol und andere Drogen
Die Teilnehmer aller Veranstaltungen verpflichten sich, nicht unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder andere Mittel, die die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, zu stehen.
Bei Verstößen wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht frei.
Ein Anspruch auf Erstattung des Preises und anderer Aufwendungen besteht nicht.
16. Rauchverbot
Auf der gesamten Anlage des Hochseilgartens – außer in eigens dafür eingerichteten Raucherbereichen – gilt absolutes Rauchverbot.
Dies gilt auch für Zuschauer, die nicht an den Aktionen der Feinklettern-Erlebniswelt
teilnehmen, nach der Maßgabe des Landeswaldgesetzes.
Für Teilnehmer, die eine Sicherheitsausrüstung tragen, gilt ein generelles Rauchverbot.
Die Teilnehmer, die eine Sicherheitsausrüstung tragen, haben sich von offenem Feuer bzw. Glut fernzuhalten.
Der Raucherbereich darf nur ohne Sicherheitsausrüstung betreten werden.
17. Mitnahme von Gegenständen
Das Mitführen von Gegenstände, die eine Gefahr beim Klettern für den Teilnehmer selbst oder andere darstellen, können, ist beim Begehen der Anlage ausnahmslos nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für Getränkeflaschen jeder Art, Feuerzeuge, Kameras, Mobiltelefone, Schlüssel, etc.
Insbesondere ist das Musikhören und Telefonieren während des Kletterns ausnahmslos verboten.
Das Mitnehmen von Foto- oder Videokameras kann in Ausnahmefällen gestattet werden.
Über Art und Weise entscheidet der Hauptaufsichtführende vor Ort.
Für die Aufbewahrung von Gegenständen befinden sich im Kassenbereich Möglichkeiten, die zur Verfügung
gestellt werden, so lange der Vorrat reicht.
Die Nutzung ist nur während der Öffnungszeiten des Hochseilgartens gestattet.
Auf Grund der zur Verfügung stehenden Kapazitäten, können Gruppen nur eine Tasche/ Rucksack mit Wertsachen abgeben.
Für abgegebene Gegenstände und Garderobe kann keine Haftung übernommen werden.
18. Kleidung, Schmuck und Haare
Die Begehung des Hochseilgartens kann nur mit passender Kleidung gestattet werden.
Sportkleidung oder bequeme Freizeitkleidung ist empfehlenswert, da sie die Bewegungsfreiheit nicht einschränkt. Unbedingt erforderlich ist festes, geschlossenes Schuhwerk.
Aus Gründen der eigenen Sicherheit ist der Zutritt mit Sandalen, Flip Flops oder ähnlichem ausgeschlossen. Empfohlen werden knöchelhohe, leichte Wanderschuhe mit griffiger Sohle, zumindest aber geschlossene Turnschuhe.
Schmuckgegenstände, insbesondere Ketten und Ringe, müssen ausnahmslos abgelegt werden, da dies eine
Verletzungsgefahr darstellen.
Lange Haare sollten mit einem Haarband zusammengebunden werden.
Haarspangen sind nicht zulässig.
19. Ausrüstung
Die Sicherheitsausrüstung, die zur Begehung des Hochseilgartens nötig ist, wird vom Veranstalter gestellt.
Diese Ausrüstung, bestehend aus Helm, Sicherheitsgurt und zwei Selbstsicherungen, ist Eigentum des Veranstalters
und muss pfleglich behandelt werden.
Die Sicherheitsausrüstung ist auf die Anforderungen der Anlage ausgelegt, somit ist es Gästen ausnahmslos nicht gestattet, eigene Ausrüstung beim Begehen der Anlage zu verwenden.
Die ausgehändigte Ausrüstung ist personenbezogen, damit nicht übertragbar und darf während der Begehung
des Hochseilgartens vom Teilnehmer nicht abgelegt werden. Das An- und Ablegen der Sicherheitsausrüstung darf
nur unter Aufsicht des Personals in den dafür vorgesehenen Bereichen erfolgen.
Der Teilnehmer trägt für diese Gegenstände die Sorgfaltspflicht.
Für den Teilnehmer erkennbare Beschädigungen oder Auffälligkeiten müssen direkt beim Sicherheitspersonal gemeldet werden.
Darüber hinaus ist die vom Hochseilgarten zur Begehung der Anlage ausgegebene Sicherheitsausrüstung ausschließlich nach Anweisung des Personals zu verwenden. Im Zweifelsfall ist ein Sicherheitstrainer zu Rate zu ziehen.
Für Schäden, die durch unsachgemäßen Umgang entstanden sind, haftet der Teilnehmer bzw. der Sorgeberechtigte.
20. Haftung und Verjährung
Für Personenschäden haftet der Veranstalter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Für Sach- und Vermögensschäden haften der Veranstalter und seine Mitarbeiter nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit.
Der Veranstalter und seine Mitarbeiter haften nicht bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Eigentum des
Teilnehmers. Dies gilt insbesondere für Schäden an Kleidung (Baumharz, Risse, usw.).
Der Besuch im Hochseilgarten erfolgt freiwillig und auf eigene Gefahr.
Der Veranstalter kann dem Teilnehmer keine Garantie für einen subjektiv vorgestellten Erfolg der Veranstaltung geben.
Der Veranstalter ist im Besitz einer speziellen Betriebshaftpflichtversicherung für den Bereich Outdoor und
Freizeitsport. Soweit ein Schaden nicht durch die bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt ist, verzichtet jeder
Teilnehmer auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen jeglicher Art wegen leichter Fahrlässigkeit
der Sicherheitstrainer.
Gegen Unfall und Bergung ist jeder Teilnehmer nur im Rahmen seiner eigenen Unfallversicherung versichert.
Die Gewährleistungsrechte einschließlich der Fristen ihrer Geltendmachung sowie die Verjährung bestimmen sich
ausschließlich nach den Vorschriften BGB. Weitergehende Rechte der Teilnehmer sind, soweit zulässig,
ausgeschlossen.
21. Mitwirkungspflicht
Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich dem Personal des Veranstalters zur Kenntnis zu geben. Diese sind
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Der Veranstalter wird wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der Teilnehmer mit der im
Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln.
Personenbezogene Daten der Teilnehmer werden nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeitet und genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
Der Teilnehmer erklärt sich bereit, dass von ihm gemachtes Foto- und/ oder Videomaterial, für die
Werbemaßnahmen des Veranstalters kostenlos verwendet (z.B. Flyer, Homepage) werden darf.
Eine Löschung des Materials ist vom Überarbeitungsintervall des jeweiligen Verbreitungsmediums abhängig.
Veröffentlichte oder produzierte Medien können nicht wieder aus dem Verkehr gezogen werden.
23. Urheberrechte
Seminarbegleitende Arbeitsmappen, Unterlagen und elektronische Medien unterliegen dem Urheberrecht des
Veranstalters und dürfen zu keiner Zeit und unter keinen Umständen fotomechanisch oder elektronisch
vervielfältigt werden.
Sie sind nur für den persönlichen Gebrauch der Kursteilnehmer bestimmt und dürfen nicht
an Dritte weitergeben werden.
Die Freigabe von Fotos, Videos und Texten können durch den Veranstalter
genehmigt werden. Dies bedarf der Schriftform.
24. Unwirksamkeit (Salvatorische Klausel)
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Teilnahmevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Vertrages zur Folge.
Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
Gleiches gilt für Lücken.
25. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Der Gerichtsstand ist Kiel. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: April 2010

